Pensionskasse: der Vorsorgeausgleich
Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Geteilt werden die Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum, und zwar hälftig (Art. 123 ZGB). Was vor der Ehe angespart wurde, bleibt ungeteilt (BSV).
Die zu teilende Summe ist die Differenz zwischen der Austrittsleistung bei Einleitung des Verfahrens und jener bei der Heirat; der Wert bei der Heirat wird dafür aufgezinst. Einmaleinlagen aus Mitteln, die von Gesetzes wegen Eigengut wären, werden samt Zins abgezogen, und Barauszahlungen während der Ehe bleiben unberücksichtigt (Art. 22a FZG). Zum Eigengut gehören etwa Erbschaften und Schenkungen während der Ehe.
Das Geld bleibt in der Vorsorge: Es wird der Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten gutgeschrieben, im gleichen Verhältnis von obligatorischem und übrigem Guthaben, wie es belastet wurde (Art. 22c FZG). Das Gericht holt bei den Kassen eine Aufstellung der Guthaben ein und entscheidet; die Kassen setzen das Urteil um.
Läuft bereits eine Rente, gelten besondere Regeln. Bei einer Invalidenrente vor dem Referenzalter wird eine hypothetische Austrittsleistung geteilt (Art. 124 ZGB). Bei einer Altersrente oder einer Invalidenrente nach dem Referenzalter entscheidet das Gericht nach Ermessen; der zugesprochene Anteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet (Art. 124a ZGB).
Wann von der hälftigen Teilung abgewichen wird
| Situation | Was das Gesetz vorsieht |
|---|---|
| Vereinbarung der Ehegatten | Abweichen oder verzichten ist möglich, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (Art. 124b Abs. 1 ZGB). Das Gericht muss die Vereinbarung bestätigen. |
| Wichtige Gründe | Das Gericht spricht weniger als die Hälfte zu oder verweigert die Teilung, wenn sie wegen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder der Vorsorgebedürfnisse unbillig wäre (Art. 124b Abs. 2 ZGB). |
| Betreuung gemeinsamer Kinder | Das Gericht kann mehr als die Hälfte zusprechen, wenn der berechtigte Ehegatte die Kinder betreut und der andere weiterhin angemessen vorgesorgt ist (Art. 124b Abs. 3 ZGB). |
| Gegenseitige Ansprüche | Sie werden miteinander verrechnet (Art. 124c ZGB). |
| Ausgleich aus Vorsorgemitteln nicht zumutbar oder nicht möglich | Es wird eine Kapitalabfindung oder eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124d und 124e ZGB). |
| Einmaleinlagen aus Eigengut | Sie werden nicht geteilt (Art. 123 Abs. 2 ZGB). |
Säule 3a: Güterrecht statt Vorsorgeausgleich
Die Säule 3a gehört nicht zum Vorsorgeausgleich der Pensionskasse. Sie wird in der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgeteilt, in der Vermögen und Schulden je nach Güterstand verteilt werden (ch.ch). Haben Sie keinen anderen Güterstand vereinbart, gilt in der Regel die Errungenschaftsbeteiligung; dann wird das während der Ehe in der Säule 3a angesparte Guthaben zur Hälfte geteilt (BSV). Bei einem anderen, vertraglich vereinbarten Güterstand gelten dessen Regeln.
Der Anspruch kann dem anderen Ehegatten abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden. Die Bank oder Versicherung überweist den Betrag an eine 3a-Einrichtung oder eine Vorsorgeeinrichtung; das Geld bleibt also gebunden (Art. 4 Abs. 3 BVV 3). Der Leitfaden des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung weist darauf hin, dass bei der späteren Auszahlung Steuern anfallen, die bei der Teilung zu berücksichtigen sind.
AHV: Splitting und Erziehungsgutschriften
Die Einkommen beider Ehegatten aus den Kalenderjahren der Ehe werden für die Rentenberechnung geteilt und je zur Hälfte angerechnet. Berücksichtigt werden nur Jahre, in denen beide in der AHV versichert waren; das Jahr der Heirat und das Jahr der Scheidung werden nicht geteilt (Merkblatt 1.02). Den Antrag stellen Sie nach der Scheidung bei einer Ausgleichskasse, am besten gemeinsam und gleich nach der Scheidung. Sonst erfolgt das Splitting spätestens bei der Rentenberechnung automatisch.
Üben Sie die elterliche Sorge weiter gemeinsam aus, entscheidet das Gericht zusammen mit Sorge, Obhut und Betreuungsanteilen auch über die Erziehungsgutschriften, oder Sie vereinbaren die Aufteilung. Eine neue Vereinbarung ist jederzeit möglich und gilt ab dem Folgejahr (Merkblatt 1.07). Wer nach der Scheidung nicht erwerbstätig ist, zahlt die AHV-Beiträge selbst (BSV).
Was Sie nach der Scheidung prüfen sollten
Mit dem Urteil ist die Teilung erledigt, das Vorsorgesetup aber noch nicht.
- Wiedereinkauf: Wer Guthaben abgeben musste, darf sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen (Art. 22d FZG). Für solche Wiedereinkäufe sieht Art. 79b Abs. 4 BVG eine Ausnahme von den Einkaufsbegrenzungen vor; was das für einen geplanten Kapitalbezug bedeutet, bestätigt Ihnen die Pensionskasse.
- Neuer Vorsorgeausweis: Prüfen Sie, wo das übertragene oder verbliebene Guthaben liegt, ob ein Freizügigkeitskonto entstanden ist und wie sich Alters- und Risikoleistungen verändert haben.
- Begünstigung in der Säule 3a: Die gesetzliche Reihenfolge beginnt mit dem überlebenden Ehegatten. Danach folgen Nachkommen, Personen, die Sie erheblich unterstützt haben, und eine Person, die mit Ihnen die letzten fünf Jahre ununterbrochen zusammengelebt hat oder für gemeinsame Kinder aufkommen muss (Art. 2 BVV 3). Innerhalb dieser Gruppe können Sie Personen bestimmen und ihre Ansprüche festlegen.
- Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse: Die geschiedene Person ist der Witwe oder dem Witwer nur gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und bei der Scheidung eine Rente zugesprochen wurde (Art. 20 BVV 2). Eine neue Lebenspartnerin oder einen neuen Lebenspartner berücksichtigt die Kasse nur, wenn ihr Reglement das vorsieht (Art. 20a BVG).
- Risikoschutz: Hängen Unterhaltsbeiträge für Kinder oder den früheren Ehegatten von Ihrem Einkommen ab, stellt sich die Frage, was bei Tod oder Invalidität geschieht. Das betrifft auch die Person, die Unterhalt erhält.
- AHV-Unterlagen: Splitting beantragen und eine Vereinbarung über die Erziehungsgutschriften bis zur Rentenanmeldung aufbewahren.
Was ThatDay prüft
ThatDay gibt keine Rechtsberatung und verhandelt keine Scheidungsfolgen. Für die Teilung selbst sind Gericht, Anwältin oder Anwalt und die Ausgleichskasse zuständig. Nach dem Entscheid ordnen wir mit Ihnen:
- den neuen Vorsorgeausweis und allfällige Freizügigkeitskonten;
- einen Wiedereinkauf: Höhe, Liquidität und Zeitpunkt;
- die Säule 3a: Begünstigung, weitere Einzahlungen, Bank- oder Versicherungslösung;
- Risikoleben und Erwerbsunfähigkeit, wenn Kinder oder Unterhalt von Ihrem Einkommen abhängen;
- die Begünstigungen in bestehenden Lebensversicherungen.
Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich, eine Pflicht zum Abschluss oder Wechsel besteht nicht. Für vermittelte oder betreute Verträge kann ThatDay Entschädigungen von Versicherern erhalten; diese Rolle legen wir offen. Steuerfragen klären Sie verbindlich mit einer Fachperson.
Quellen und offizielle Unterlagen
Produktdetails, Listen und Bedingungen können sich ändern. Verbindlich sind immer die aktuellen Unterlagen des Versicherers oder der zuständigen öffentlichen Stelle.
- Fedlex: ZGB, Art. 122 bis 124e (Vorsorgeausgleich)
- Fedlex: Freizügigkeitsgesetz (FZG), Art. 22 bis 22f
- Fedlex: BVG, Art. 20a, 30c und 79b
- Fedlex: BVV 2, Art. 20 (Hinterlassenenleistungen nach Scheidung)
- Fedlex: BVV 3, Art. 2 und 4 (Begünstigte, Abtretung bei Scheidung)
- BSV: Scheidung
- BSV FAQ: Was passiert, wenn meine Ehe geschieden wird?
- AHV/IV Merkblatt 1.02: Splitting bei Scheidung
- AHV/IV Merkblatt 1.07: Erziehungsgutschriften
- ch.ch: Die Folgen einer Scheidung
- ch.ch: Die 2. Säule der Altersvorsorge
- EBG: Leitfaden Berufliche Vorsorge bei Scheidung (PDF)
Häufige Fragen
Wird bei einer Scheidung die ganze Pensionskasse geteilt?
Nein. Geteilt wird nur, was zwischen Heirat und Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurde, inklusive Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum. Guthaben aus der Zeit vor der Ehe und Einmaleinlagen aus Eigengut bleiben ausgenommen.
Gehört die Säule 3a zum Vorsorgeausgleich?
Nein. Die Säule 3a wird in der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgeteilt. Unter der Errungenschaftsbeteiligung wird das während der Ehe angesparte 3a-Guthaben in der Regel hälftig geteilt. Ein übertragener Betrag bleibt gebunden und geht an eine 3a-Einrichtung oder eine Vorsorgeeinrichtung.
Können wir auf die Teilung der Pensionskasse verzichten?
Ja, in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn für beide eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Das Gericht muss die Vereinbarung bestätigen.
Muss ich das AHV-Splitting selbst beantragen?
Sie können es nach der Scheidung bei einer Ausgleichskasse beantragen, am besten gemeinsam und gleich nach der Scheidung. Ohne Antrag nimmt die Ausgleichskasse das Splitting spätestens bei der Rentenberechnung automatisch vor.
Kann ich mich nach der Scheidung wieder in die Pensionskasse einkaufen?
Ja. Die Pensionskasse muss dem Ehegatten, der Guthaben abgeben musste, einen Wiedereinkauf im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung ermöglichen. Kein Anspruch besteht, wenn bei einer laufenden Invalidenrente vor dem Referenzalter geteilt wurde. Höhe und Zeitpunkt sollten zur Liquidität passen.
Erhält mein früherer Ehepartner Leistungen aus meiner Pensionskasse, wenn ich sterbe?
Nur unter Bedingungen: Die Ehe muss mindestens zehn Jahre gedauert haben, und bei der Scheidung muss eine Rente zugesprochen worden sein. Dann ist die geschiedene Person der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.
Gibt ThatDay Rechtsberatung zur Scheidung?
Nein. Für die Teilung selbst sind Gericht, Anwältin oder Anwalt und Ausgleichskasse zuständig. ThatDay prüft nach dem Entscheid, ob Vorsorge, Begünstigungen und Risikoschutz zur neuen Lebenssituation passen.
Wichtige Grenze
ThatDay gibt keine medizinische Beratung, keine Diagnose und keine Behandlungs- oder Leistungsversprechen. Wir prüfen Versicherungsbedingungen, Antragslogik, Timing, bestehende Rechte und mögliche Risiken eines Wechsels.