So bestellen Sie Ihren IK-Auszug
Auf dem Individuellen Konto werden Einkommen, Beitragszeiten und Betreuungsgutschriften aufgezeichnet; es ist die Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Wurden Ihre Beiträge bei verschiedenen Ausgleichskassen abgerechnet, führt jede dieser Kassen ein eigenes Konto. Welche Kassen das sind, zeigt das InfoRegister mit Ihrer 13-stelligen AHV-Nummer und Ihrem Geburtsdatum.
Den Auszug können Sie jederzeit schriftlich bei einer Ausgleichskasse oder online über die Bestellseite der Informationsstelle AHV/IV verlangen; nötig sind Ihre AHV-Nummer und Ihre Postadresse. Er ist kostenlos. Sie können auch eine einzige Ausgleichskasse beauftragen, sämtliche Kontoauszüge für Sie zu beschaffen. Abgegeben wird er nur Ihnen, Ihrer gesetzlichen Vertretung oder einer von Ihnen bevollmächtigten Anwältin oder einem Anwalt.
Beim Lesen hilft etwas Geduld: Einkommen des laufenden Jahres erscheinen erst auf dem Auszug des Folgejahres. Bei Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen erfolgt der Eintrag erst, wenn die Beiträge definitiv festgesetzt sind. Ein leeres Jahr ist also nicht immer eine echte Lücke. Stimmt ein Eintrag nicht, können Sie innert 30 Tagen nach Zustellung eine Berichtigung verlangen; später ist das nur noch möglich, wenn der Fehler offensichtlich ist oder voll bewiesen wird.
44 Beitragsjahre für eine Vollrente
Eine Vollrente der Rentenskala 44 erhalten Sie, wenn Sie gleich viele Beitragsjahre wie Ihr Jahrgang aufweisen: ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Ende des Kalenderjahres vor dem Referenzalter. Fehlt etwas, gibt es eine Teilrente (Skala 1 bis 43). Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung von mindestens 1/44, laut ch.ch rund 2,3 Prozent. Verbindlich berechnen lässt sich die Rente in der Regel erst bei Erreichen des Referenzalters.
Das BSV unterscheidet dabei zwei Fälle. Eine Versicherungslücke hat, wer erst nach dem 20. Altersjahr in die Schweiz gekommen ist; wer vorher im Ausland gearbeitet hat, hat laut BSV meist auch Anspruch auf eine Rente aus jenem Land. Eine Beitragslücke hat, wer zwar versichert war, die Beitragspflicht aber nicht durchgehend erfüllt hat, zum Beispiel weil er sich während einer längeren Auszeit nicht als nichterwerbstätig angemeldet hat.
Nachzahlen: nur fünf Jahre zurück
Art. 16 AHVG ist deutlich: Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, können sie weder eingefordert noch entrichtet werden. Für das Beitragsjahr 2021 endet diese Frist also Ende 2026. Weil eine Verfügung der Ausgleichskasse nötig ist, sollten Sie sich bei einer Lücke an der Fristgrenze rasch bei Ihrer Ausgleichskasse melden. Für Beiträge von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, die auf der Steuerveranlagung beruhen, endet die Frist laut Art. 16 AHVG in jedem Fall nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung folgt.
Arbeitnehmende sind geschützt, wenn der Arbeitgeber Beiträge vom Lohn abgezogen, aber nicht weitergeleitet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Voraussetzung ist laut BSV, dass Sie die Lohnabzüge nachweisen können; Lohnabrechnungen aufzubewahren lohnt sich deshalb.
Weitere Wege, eine Lücke zu schliessen
Nicht jede Lücke muss die Rente kürzen. Das BSV nennt neben der Nachzahlung weitere Möglichkeiten. Ob und wie weit sie greifen, klärt die Ausgleichskasse bei der Bearbeitung des Rentenantrags.
| Weg | Was gilt |
|---|---|
| Nachzahlung | Nur innert fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres, per Verfügung der Ausgleichskasse. |
| Jugendjahre | Beitragszeiten ab dem 18. bis zum 20. Altersjahr können spätere Lücken auffüllen. Erwerbstätige zahlen bereits ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag Beiträge. |
| Monate vor dem Rentenalter | Beiträge, die in den Monaten vor Erreichen des Rentenalters bezahlt wurden, können laut BSV Lücken schliessen. |
| Zusatzjahre | Laut BSV möglich für Beitragslücken vor 1979. |
| Arbeit nach dem Referenzalter | Seit 2024 über eine einmalige Neuberechnung möglich, für Einkommen bis zum 70. Altersjahr. Pro Kalenderjahr muss das Einkommen mindestens 40 Prozent des durchschnittlichen (ungeteilten, unaufgewerteten) Erwerbseinkommens im Referenzalter erreichen, und der Beitrag mindestens den jährlichen Mindestbeitrag. |
Nichterwerbstätige: die Pflicht zur Selbstanmeldung
Auch wer kein Erwerbseinkommen hat, zahlt ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Ende des Monats, in dem das Referenzalter erreicht wird, Beiträge. Dazu gehören etwa vorzeitig Pensionierte, Studierende, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose sowie Personen mit Kranken- oder Unfalltaggeldern. Wer noch keiner Ausgleichskasse angeschlossen ist, muss sich selbst bei der Ausgleichskasse seines Wohnkantons anmelden; das Merkblatt 2.03 hält fest, dass dies in Ihrer Verantwortung liegt.
Der Beitrag richtet sich nach dem Vermögen und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen und beträgt 2026 mindestens 530 Franken pro Jahr. Altersguthaben und Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule zählen nicht zum Vermögen, Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge hingegen zum Renteneinkommen. Wer weniger als neun Monate im Jahr oder unter 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit arbeitet, wird mit einer Vergleichsrechnung geprüft und muss allenfalls zusätzlich Beiträge wie Nichterwerbstätige zahlen.
Ehepaare und Aufenthalte im Ausland
Verheiratete ohne Erwerbstätigkeit müssen keine eigenen Beiträge zahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und jährlich mindestens 1'060 Franken entrichtet, also den doppelten Mindestbeitrag (Stand 2026). Das Merkblatt 2.03 zählt hingegen Ehepartner von Pensionierten, die selbst das Referenzalter noch nicht erreicht haben, und Ehepartner von im Ausland Erwerbstätigen ausdrücklich zu den Nichterwerbstätigen, die Beiträge zahlen. Ein Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht. Wie diese Gutschriften die Rente nach einer Pensenreduktion stützen, erklärt der Guide Teilzeit nach der Geburt und die Vorsorgelücke.
Wer die Schweiz verlässt, ist in der Regel nicht mehr obligatorisch versichert, und fehlende Jahre können zu einer Teilrente führen. Bei Wohnsitz ausserhalb der EU und der EFTA ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung möglich, wenn Sie unter anderem unmittelbar vorher mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre in der AHV versichert waren; das Gesuch muss innert eines Jahres eingereicht werden. Wer im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeitet, kann die obligatorische Versicherung unter Bedingungen weiterführen; dieses Gesuch ist spätestens sechs Monate nach Erfüllen der Voraussetzungen fällig.
Was ThatDay prüft
Die Wege, die das BSV zum Schliessen einer Beitragslücke nennt, liegen alle innerhalb der AHV. Was eine verbleibende Lücke für Ihre Pension bedeutet, zeigt sich aber erst im Zusammenspiel mit BVG und Säule 3a. Im Gespräch gehen wir so vor:
- Wir lesen Ihren IK-Auszug mit Ihnen und trennen echte Lücken von Einträgen, die nur noch nicht verbucht sind.
- Wir markieren, welche Jahre noch in der Fünfjahresfrist liegen, damit Sie die Nachzahlung mit Ihrer Ausgleichskasse klären können.
- Wir prüfen Lebensphasen mit Lückenrisiko: Auszeit, Studium, Teilzeit, Auslandaufenthalt, Frühpensionierung und die Beitragssituation in der Ehe.
- Wir legen Pensionskassenausweis, mögliche BVG-Einkäufe und Ihre 3a-Planung daneben, damit eine verbleibende Lücke im Gesamtplan sichtbar wird.
Die AHV selbst vermitteln wir nicht; verbindlich entscheidet immer Ihre Ausgleichskasse, und eine Rechts- oder Steuerberatung ersetzen wir nicht. Für vermittelte oder betreute Versicherungs- und Vorsorgeverträge kann ThatDay Entschädigungen von Versicherern erhalten, und diese Rolle legen wir offen. Das Erstgespräch per Video oder Telefon ist kostenlos und unverbindlich, ohne Pflicht zu einem Abschluss oder Wechsel: Vorsorgeberatung anfragen.
Quellen und offizielle Unterlagen
Produktdetails, Listen und Bedingungen können sich ändern. Verbindlich sind immer die aktuellen Unterlagen des Versicherers oder der zuständigen öffentlichen Stelle.
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 1.01, Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 1.04, Erläuterungen zum IK-Auszug
- Informationsstelle AHV/IV: Bestellung Kontoauszug
- Informationsstelle AHV/IV: InfoRegister, meine kontoführenden Kassen
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 2.01, Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 2.03, Beiträge der Nichterwerbstätigen
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.01, Altersrenten der AHV
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.08, Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 10.01, Arbeitnehmende im Ausland
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 10.02, Freiwillige AHV/IV
- Informationsstelle AHV/IV: Was tun bei Beitragslücken?
- BSV: Versicherungs- und Beitragslücken in der AHV
- ch.ch: AHV-Beiträge bezahlen
- Fedlex: AHVG Art. 16, Verjährung
Häufige Fragen
Wie finde ich heraus, ob mir AHV-Beitragsjahre fehlen?
Mit einem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug). Er ist kostenlos und lässt sich jederzeit bei einer Ausgleichskasse oder online über ahv-iv.ch bestellen. Welche Ausgleichskassen ein Konto auf Ihren Namen führen, zeigt das InfoRegister der Informationsstelle AHV/IV.
Wie weit zurück kann ich AHV-Beiträge nachzahlen?
Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, können nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 AHVG). Ältere Lücken lassen sich nicht mehr nachzahlen.
Wie stark kürzt ein fehlendes Beitragsjahr die AHV-Rente?
Ein fehlendes Beitragsjahr führt laut Merkblatt 3.01 in der Regel zu einer Kürzung von mindestens 1/44; ch.ch nennt rund 2,3 Prozent pro Jahr. Die Kürzung gilt lebenslang. Für eine Vollrente (Rentenskala 44) braucht es 44 lückenlose Beitragsjahre.
Muss ich AHV-Beiträge zahlen, wenn ich nicht erwerbstätig bin?
Ja. Nichterwerbstätige zahlen ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Referenzalter Beiträge und müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anmelden. Der Mindestbeitrag liegt (Stand 2026) bei 530 Franken pro Jahr. Verheiratete sind befreit, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag zahlt.
Was sind Jugendjahre in der AHV?
Jugendjahre sind Beitragszeiten ab dem 18. bis zum 20. Altersjahr. Wer in diesen Jahren bereits Beiträge geleistet hat, kann damit spätere Beitragslücken auffüllen. Ob und wie weit das gelingt, klärt die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Altersrente.
Was gilt bei einem Aufenthalt im Ausland?
Wer die Schweiz verlässt, ist in der Regel nicht mehr obligatorisch in der AHV versichert. Bei Wohnsitz ausserhalb der EU und der EFTA ist unter Bedingungen ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung möglich; das Gesuch muss innert eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden.
Kann ThatDay fehlende AHV-Beiträge für mich nachzahlen?
Nein. Nachzahlungen laufen immer direkt über Ihre Ausgleichskasse. ThatDay liest den IK-Auszug mit Ihnen, zeigt, welche Lücken noch in der Fünfjahresfrist liegen, und ordnet die Situation zusammen mit BVG und Säule 3a ein. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Wichtige Grenze
ThatDay gibt keine medizinische Beratung, keine Diagnose und keine Behandlungs- oder Leistungsversprechen. Wir prüfen Versicherungsbedingungen, Antragslogik, Timing, bestehende Rechte und mögliche Risiken eines Wechsels.